Welche Auflagen gelten für den Anbau von Amflora?
Der Beschluss der EU - Kommission sieht zur Verhinderung eines unbeabsichtigten Vorhandenseins/Anbaus drei Maßnahmen durch einen entsprechenden Vertrag zwischen BASF und den anbauenden Landwirten (Vertragsanbau) vor:
- Die räu mliche Trennung der gv-Stärkekartoffel von konventionellen Kartoffeln während Pflanzung, Aufwuchs, Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung,
- der Anbau von konventionelle Kartoffeln ist im Folgejahr auf diesen Flächen nicht zulässig,
- die Flächen sind im Folgejahr auf Durchwuchs von Kartoffeln zu überprüfen und möglicher Durchwuchs ist zu vernichten.
Darüber hinaus ist BASF verpflichtet, die Kartoffeln ausschließlich an bestimmte Stärkeverarbeitungsbetriebe zur Verwendung in geschlossenen Systemen zu liefern.
Zusätzlich sind die allgemeinen Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (insbesondere zur Haftung) und der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (so genannte Koexistenzverordnung), in denen die notwendigen Koexistenzmaßnahmen allgemein beschrieben werden, einzuhalten. Die Überprüfung der Einhaltung der Regelungen obliegt den jeweils zuständigen Landesbehörden
Weitere Fragen:
- Wozu soll die Kartoffelsorte Amflora verwendet werden?
- Wie sicher ist Amflora und wer hat die Sicherheit überprüft?
- Welche nationalen Behörden haben sich mit den Zulassungsanträgen befasst?
- Wie ist das in Amflora vorhandene Resistenz-Gen zu beurteilen?
- Besteht bei Verzehr der Amflora-Kartoffel eine Gefahr für den Menschen?
- Welche Auflagen gelten für den Anbau von Amflora?
- Bestehen Gefahren durch Pollenflug?
- Ist auf eine andere Art eine Vermischung auf dem Acker möglich?
- Wer trägt die Haftung im Fall von Verunreinigungen, Vermischungen oder Auskreuzung?
- Hat Deutschland der Genehmigung zum Anbau zugestimmt?

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