Kontrolle im ökologischen Landbau

Öko-Produkte müssen wie konventionelle Erzeugnisse die allgemein geltenden Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts erfüllen und werden im Rahmen der dort vorgesehenen Kontrollmechanismen überprüft.

Soll für Produkte eine Öko-Auslobung erfolgen, muss zusätzlich das nach den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau vorgesehene Kontrollsystem und -verfahren durchgeführt werden. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie das Kontrollverfahren allein durch staatliche Stellen oder als staatlich überwachtes privates System durchführen wollen. In Deutschland findet die letztgenannte Form Anwendung.

Kontrollsystem in Deutschland

Auf Grund der föderalen Struktur sind in Deutschland 16 Überwachungsbehörden in den Bundesländern und Stadtstaaten für derzeit 19 staatlich zugelassene und überwachte am Markt tätige Kontrollstellen zuständig (Stand: 01.06.2022).

Die privaten Kontrollstellen prüfen vor Ort die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau. Zwischen dem kontrollunterworfenen Unternehmer und der Kontrollstelle wird ein Kontrollvertrag geschlossen.  Die Unternehmer verpflichten sich so, die EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau einzuhalten und stimmen dem Standardkontrollprogramm der Kontrollstelle zu. Landwirtschaftliche Betriebe sowie Verarbeitungs- und Importunternehmen werden mindestens einmal jährlich – bei Bedarf auch öfter – von ihrer Kontrollstelle geprüft. Die Kosten der Kontrolle müssen die überprüften Unternehmen tragen. Die Inspektion ist vorrangig eine Verfahrenskontrolle, die im Einzelfall durch Elemente der Endproduktkontrolle ergänzt wird. Kontrollen werden risikoorientiert und stichprobenartig durchgeführt, bei begründetem Verdacht werden auch Produktproben bzw. Boden- oder Pflanzenproben genommen und Rückstandsanalysen durchgeführt.

Kontrollanforderungen

Die Mindestkontrollanforderungen für landwirtschaftliche Betriebe, Verarbeiter, Lagerhalter, Händler und Importeure sind in Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848 beschrieben. Diese spezifischen Vorschriften gelten, nach Maßgabe des Artikels 37 der genannten Verordnung, zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/625.

Erzeuger und Verarbeiter müssen demnach genau angeben, auf welchen Flächen, in welchen Gebäuden und mit welchen Einrichtungen ökologisch produziert wird. Die Betriebe sind verpflichtet, alle Betriebsmittel und Erzeugnisse, die in die Betriebe hineingehen, auf allen Verarbeitungsstufen genau zu erfassen und zu protokollieren. Alles, was vom Hof oder Betrieb verkauft wird, muss in den Büchern belegt sein – was, wie viel, an wen. So wird die Rückverfolgung der Öko-Produkte bis zum Erzeuger sichergestellt.

Bundeseinheitliche Zulassung von Kontrollstellen

Vor dem Hintergrund des seit vielen Jahren außerordentlich stark wachsenden Marktes für Öko-Produkte in Deutschland ist es erforderlich, das Funktionieren des Kontrollsystems für den ökologischen Landbau im Einklang mit den Rechtsvorschriften dauerhaft sicherzustellen, um auf der Grundlage einer soliden Kontrollqualität ein hohes Verbraucherschutzniveau sowie einen lauteren Wettbewerb zwischen den Kontrollstellen zu gewährleisten. Daher hat das BMEL die bereits etablierten detaillierten Kriterien für die Zulassung der privaten Kontrollstellen mit der Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung in Kraft getreten am 12. Mai 2012) auf eine bundeseinheitliche rechtliche Grundlage gestellt.

Verzeichnis der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kontrollstellen

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