Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist ein zweistufiges Verfahren. Die Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel werden von der EU-Kommission genehmigt. Pflanzenschutzmittel mit genehmigten Wirkstoffen werden national zugelassen. Die Zulassungsstelle in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Als Kontaminante gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Folge der Gewinnung (einschließlich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Viehzucht und Veterinärmedizin), Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) setzt sich für einen nachhaltigeren Pflanzenschutz sowie für eine Reduktion der Verwendung und des Risikos von Pflanzenschutzmitteln ein.
In Deutschland lag der jährliche Glyphosatabsatz 2021 bei etwa 4097 Tonnen, 2019 bei 3058 Tonnen, 2016 bei 4693 Tonnen und 2015 bei 4315 Tonnen. Glyphosat wird hauptsächlich in der Landwirtschaft eingesetzt.
Glyphosathaltige Herbizide werden im Ackerbau verwendet, um die Felder unkrautfrei zu machen. Im Obst- und Weinbau wird Glyphosat verwendet, um den Boden rund um die Stämme unkrautfrei zu halten. Im Grünland darf Glyphosat angewendet werden, wenn einzelne sehr beständige Unkrautarten zu bekämpfen …
Deutschland wie auch viele andere Mitgliedstaaten, welche die Mehrheit der Bevölkerung in der EU abbilden, hat der erneuten Genehmigung von Glyphosat nicht zugestimmt. Das BMEL hat sich stets gegen eine Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung ausgesprochen und diese kritische Haltung frühzeitig …
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sah ein vollständiges nationales Anwendungsverbot von Glyphosat ab dem 1. Januar 2024 vor. Mit der erneuten Wirkstoffgenehmigung durch die EU-Kommission ist dieses Verbot europarechtswidrig geworden. Außerdem sollten zum 1. Januar 2024 ursprünglich die …
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in der EU in einem zweistufigen Verfahren: Der Wirkstoff wird zunächst in einem Gemeinschaftsverfahren auf EU-Ebene geprüft. Erfüllt dieser Wirkstoff die rechtlichen Anforderungen, so wird er in der EU zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
Eine Blaupause für Alternativen liefert der integrierte Pflanzenschutz (IPS). Hier werden Verfahren kombiniert, bei denen unter Berücksichtigung von vorbeugenden, biologischen und weiteren nicht-chemischen Maßnahmen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß begrenzt wird. …
Die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes ist in Deutschland und der EU gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nur als letztes Mittel eingesetzt werden dürfen.
Grundsätzlich dürfen chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen angewendet werden.
Auf Flächen, die die Allgemeinheit nutzt – etwa öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulgelände und …